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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Manthey-Racing GmbH

Stand: 10.07.2020

Präambel:

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen werden wesentlicher Vertragsbestandteil in sämtlichen Rechtsverhältnissen, die die Manthey-Racing GmbH (nachfolgend Manthey-Racing genannt), Rudolf-Diesel-Straße 11 – 13, 53520 Meuspath, eingetragen im Handelsregister des AG Koblenz unter HRB 14640 und vertreten durch die Geschäfts-führung, durch Vertragsschluss mit ihren Kunden eingeht.

Kunden in diesem Sinne sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer. Der Kunde von Manthey-Racing ist Verbraucher, wenn er eine natürliche Person ist und ein Rechtsgeschäft mit Manthey-Racing zu privaten Zwecken eingeht, d. h. das Rechtsgeschäft ist nicht bzw. nicht überwiegend seiner gewerblichen oder seiner selbstständigen beruflichen Tätigkeit zuzuordnen (vgl. § 13 BGB). Der Kunde von Manthey-Racing ist Unternehmer, wenn er eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft ist, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts mit Manthey-Racing in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (vgl. § 14 BGB).

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen orientieren sich grundsätzlich an der Rechtslage, die gegenüber Verbrauchern Anwendung findet. Sofern für Unternehmer davon abweichende Regelungen gelten wird hierauf ausdrücklich hingewiesen.
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen von Manthey-Racing gelten jeweils in der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Diese können unter www.manthey-racing.de kostenfrei abgerufen werden.

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Vertragspartner

Unabhängig von der Art der zu erbringenden Vertragsleistung wird in allen Fällen Manthey-Racing Vertragspartner des Kunden. Ein anderes gilt nur dann, wenn sich dies aus individualvertraglicher Vereinbarung mit dem Kunden ergibt.

2. Erfüllungsort

Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort für alle Verpflichtungen dieser Vereinbarung der Sitz von Manthey-Racing.

3. Umfang der Haftung von Manthey-Racing

Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen kein anderes ergibt, haftet Manthey-Racing für eine Verletzung vertraglicher oder außer-vertraglicher Pflichten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.

Auf Schadensersatz haftet Manthey-Racing unabhängig vom jeweiligen Rechtsgrund nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in voller Höhe. Im Falle einer einfachen Fahrlässigkeit haftet Manthey-Racing nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung deren Einhaltung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst möglich macht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und auch vertrauen darf). Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von Manthey-Racing jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen von Manthey-Racing für die von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachten Schäden. Davon ausgenommen sind Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit. Für die von ihnen, mit Ausnahme der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten, durch grobe Fahrlässigkeit verursachten Schäden gelten die diesbezüglich für Manthey-Racing geregelten Haftungsbeschränkungen entsprechend.

Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht soweit Manthey-Racing einen Mangel wissentlich verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat. Zudem bleiben gesetzlich zwingende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche nach dem Produkthaftungsgesetz, von vorgenanntem Haftungsausschluss unberührt.

4. Erklärungen und Anzeigen

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Abschluss eines Vertrages mit Manthey-Racing vom Kunden gegenüber Manthey-Racing abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen sowie Erklärungen über Rücktritt und Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Zur Wahrung der Textform genügt auch die Übermittlung des unterschriebenen Dokuments per Fax oder E-Mail.

5. Ausschließliche Geltung dieser AGB

Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden entfalten keine Auswirkungen auf die Rechtsverhältnisse zwischen Manthey-Racing und dem Kunden, soweit nicht Manthey-Racing der Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden schriftlich zugestimmt hat. Dies gilt selbst dann, wenn Manthey-Racing in Kenntnis entgegenstehender, abweichender oder ergänzender allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden vorbehaltlos Leistungen erbringt.

6. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Auf alle mit Manthey-Racing eingegangenen Vertragsverhältnisse findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG), Anwendung.

Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften dienen nur der Klarstellung. Auch soweit auf eine solche klarstellende Darstellung verzichtet wird, gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich aus-geschlossen werden.

Ausschließlicher Gerichtsstand ist das am Sitz von Manthey-Racing sachlich und örtlich zuständige Gericht.

Manthey-Racing kann diese AGB in andere Sprachen übersetzen. Maßgeblich bleibt dabei stets die Fassung in deutscher Sprache.

7. Datenschutz

Für die Datenverarbeitung ist die Manthey-Racing (Rudolf-Diesel-Str. 11-13, 53520 Meuspath, sowie per Mail datenschutz@manthey-racing.de) datenschutzrechtlich verantwortlich. Die personenbezogenen Daten, die der Kunde im Rahmen der Bestellung bei Manthey-Racing zur Verfügung stellt (insbesondere Name, Adresse, Kontaktdaten, Bankdaten), werden von Manthey-Racing in Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Vorschriften, nur zum Zwecke der Vertragsabwicklung und Kundenbetreuung verwendet, soweit eine weiter-gehende Einwilligung nicht ausdrücklich erteilt wird.

Im Übrigen gelten die ausführlichen Datenschutzhinweise, die auf www.manthey-racing.de/de/datenschutz eingesehen werden können.

8. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungs-gesetz (VSBG)

Manthey-Racing wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

II. Bestimmungen für die Erbringung von Werkstattleistungen

1. Anwendungsbereich

Die Vorschriften des II. Abschnitts finden ergänzend Anwendung, wenn der Kunde mit Manthey-Racing einen Vertrag über die Erbringung von Werkstattleistungen an Kraftfahrzeugen einschließlich dem Einbau oder Ersatz von Fahrzeugteilen abschließt.

2. Vertragsschluss

Der Vertrag kommt dadurch zustande, dass der Kunde Manthey-Racing ein Angebot in Form eines Werkstattauftrags erteilt und Manthey-Racing dieses durch eine Bestätigung per E-Mail oder Aufnahme der beauftragten Werkstattarbeiten in einem Auftragsschein und Übergabe einer Abschrift des Auftragsscheins an den Kunden annimmt.

Die E-Mail Bestätigung oder der Auftragsschein haben, soweit möglich, die zu erbringenden Werkstattleistungen zu enthalten.

Manthey-Racing steht das Recht zu, Unteraufträge zu erteilen und zu diesem Zweck Subunternehmer einzuschalten und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem Werkvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung von Manthey-Racing.

3. Fertigstellung und Schuldnerverzug

Manthey-Racing ist grundsätzlich dazu verpflichtet, die schriftlich mitgeteilten und verbindlichen Fertigstellungstermine einzuhalten. Sofern sich der Umfang der tatsächlich durchzuführenden Werkstattleistungen nachträglich gegenüber dem ursprünglichen Auftrag ändert oder erweitert und dadurch eine Verzögerung eintritt, hat Manthey-Racing unverzüglich unter Angabe der jeweiligen Gründe dem Kunden einen neuen Termin zu benennen.

Kann Manthey-Racing einen verbindlichen Termin zur Fertigstellung der Werkstattleistungen infolge höherer Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder erheblicher Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden, insbesondere durch Ausbleiben von Fachkräften/ Zulieferungen oder Störungen bei Dienstleistern, nicht einhalten, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadensersatz oder zum Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Manthey-Racing ist jedoch verpflichtet, den Kunden über die Verzögerungen zu unterrichten und bereits erbrachte Gegenleistungen zu erstatten.

Der Eintritt des Verzuges bestimmt sich grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften. Abweichend davon gerät Manthey-Racing aber auch im Falle verbindlicher Fertigstellungstermine nicht ohne Mahnung des Kunden in Schuldnerverzug. Soweit sich für den Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens gegen Manthey-Racing ergibt, ist dieser auf einen Betrag in Höhe von 5 % des Vertragswerts der verspätet erbrachten Werkstattleistungen begrenzt.

Unbeschadet von diesen Vorschriften bestehen die zwingenden gesetzlichen Ansprüche des Kunden, sowie solche Rechte, die sich für Manthey-Racing im Falle des Ausschlusses der Leistungspflicht aufgrund von Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder der Nacherfüllung ergeben.

4. Abnahme und Abnahmeverzug

Die Abnahme der Werkstattarbeiten durch den Kunden erfolgt grundsätzlich in der Niederlassung von Manthey-Racing, die zugleich Erfüllungsort ist. Werden Werkstattleistungen von Manthey-Racing an einer Rennstrecke oder extern erbracht, erfolgt die Abnahme durch den Kunden vor Ort. Dort ist dann der jeweilige Erfüllungsort. Im Einzelfall können hiervon abweichende Vereinbarungen getroffen werden.

Der Kunde gerät in Abnahmeverzug, wenn er es versäumt, dass zur Vornahme von Werkstattleistungen überlassene Kraftfahrzeug innerhalb von einer Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige sowie der Rechnung abzuholen und Manthey-Racing ihn zur Abholung des Fahrzeugs aufgefordert hat.

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Fahrzeugs geht spätestens mit der Abnahme auf den Kunden über. Der Abnahme durch den Kunden steht es gleich, wenn sich dieser im Abnahmeverzug befindet.
Gerät der Kunde in Abnahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Erbringung der Werkstattleistungen aus anderen Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so berechtigt dies Manthey-Racing zur Geltendmachung des hieraus entstehenden Schadens einschließlich erforderlicher Mehraufwendungen (wie z. B. die Kosten der Lagerung von Kraftfahrzeugen, deren Rückgabe an den Kunden sich verzögert). Manthey-Racing kann zur Abgeltung solcher Schadensersatzansprüche eine pauschale Entschädigung in Höhe von 7,64 € netto pro Tag der Einlagerung, beginnend mit Ablauf einer Frist von einer Woche ab dem Fertigstellungstermin bzw. in Ermangelung eines verbindlichen Fertigstellungstermins nach Mitteilung der Abholbereitschaft geltend machen. Unbeschadet dieser Regelung kann Manthey-Racing auch einen höheren Schaden nachweisen und geltend machen. Unberührt bleiben auch sonstige gesetzliche Ansprüche. Macht Manthey-Racing einen Anspruch geltend, der auf Zahlung eines über die Pauschale hinausgehenden Geldbetrages gerichtet ist, ist die geleistete Pauschale entsprechend in Anrechnung zu bringen. Der Kunde kann den Nachweis führen, dass Manthey-Racing kein oder ein geringerer Schaden als der Pauschalbetrag entstanden ist.

Wird durch Abnahmeverzug des Kunden eine Aufbewahrung seines Fahrzeugs erforderlich, so gehen sämtliche mit der Aufbewahrung einhergehenden Gefahren zu Lasten des Kunden.

5. Preise

Auf Wunsch des Kunden wird Manthey-Racing im Auftragsschein Angaben zu den einzelnen Kostenpunkten und dem voraussichtlichen Gesamtpreis machen. Sämtliche Kostenvoranschläge, die dem Kunden von Manthey-Racing unterbreitet werden, sind unverbindlicher Natur. Aus einem solchen unverbindlichen Kostenvoranschlag kann der Kunde keine Rechte für den Fall herleiten, dass die veranschlagten Kosten im Einzelfall überschritten werden.

Sämtliche im Auftragsschein aufgeführten Preise stellen bei Einzelpositionen solche ohne gesetzliche Mehrwertsteuer dar. Der Gesamtbetrag wird sowohl ohne als auch mit gesetzlicher Mehrwertsteuer ausgewiesen.

6. Zahlungsbedingungen

Die vereinbarten Vergütungssätze für erbrachte Werkstattleistungen werden spätestens mit Aushändigung des Fahrzeugs an den Kunden – grundsätzlich ohne Skonto oder sonstigen Nachlässe, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist – zur Zahlung an Manthey-Racing fällig. Dies gilt unabhängig davon, ob Werkstattleistungen in der Niederlassung von Manthey-Racing oder vor Ort an einer Rennstrecke oder extern erbracht werden. Manthey-Racing kann in jedem Fall die Übergabe des Fahrzeugs davon abhängig machen, dass offene Beträge beglichen werden.

Grundsätzlich sind Zahlungen in bar zu leisten. Es obliegt dem Ermessen von Manthey-Racing, andere Zahlungsmittel wie z. B. Kreditkarten zu akzeptieren. Gebühren und Kosten, die durch den Einsatz von Fremdwährungen oder ausländischen Kreditkarten o. ä. entstehen, sind vom Kunden zu tragen.

Manthey-Racing ist berechtigt, bei Erteilung eines Auftrags zur Erbringung von Werkstattleistungen eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Dies bedarf im Einzelfall einer Vereinbarung mit dem Kunden. Ab einem voraussichtlichen Auftragswert von 10.000 € brutto beträgt diese jedoch grundsätzlich 20 % des voraussichtlichen Auftragswertes.

Mit Ablauf der vorstehenden Zahlungsfristen gerät der Kunde in Verzug, ohne dass es dafür einer Mahnung durch Manthey-Racing bedarf. Sämtliche Vergütungsforderungen werden für die Dauer des Schuldnerverzuges des Kunden mit dem jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz verzinst. Darüber hinaus steht Manthey-Racing das Recht zu, einen weitergehenden Verzugsschaden geltend zu machen.

Der Kunde kann Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit gegenüber Manthey-Racing geltend machen, als dass diese rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Davon ausgenommen sind die Aufrechnung des Kunden mit Gegenforderungen aus demselben Werkvertrag sowie die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

Wird nach Vertragsschluss offenbart, dass Ansprüche von Manthey-Racing durch mangelnde Solvenz des Kunden gefährdet werden, ist Manthey-Racing entsprechend der Maßgaben der gesetzlichen Vorschriften dazu berechtigt, die Leistung zu verweigern und (ggf. nach Fristsetzung) vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wird.

7. Eigentumsvorbehalt

Soweit von Manthey-Racing verbaute Zubehör- und Ersatzteile durch den Einbau nicht bereits wesentlicher Bestandteil (§ 93 BGB) des Fahrzeugs des Kunden werden, behält sich Manthey-Racing das Eigentum an den verwendeten Zubehör- und Ersatzteilen bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus dem einzelnen Werkvertrag. Ist der Kunde ein Unternehmer, so behält sich Manthey-Racing darüber hinaus auch das Eigentum an den verwendeten Zubehör- und Ersatzteilen bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.

Stehen Teile des Kundenfahrzeugs, die nicht wesentlicher Bestandteil des Fahrzeugs sind, unter Eigentumsvorbehalt, so darf der Kunde vor vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung weder über diese Teile verfügen, insbesondere die Teile nicht an Dritte verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte übereignen, noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen. Es obliegt dem Kunden, einen Zugriff von Dritten auf unter Eigentumsvorbehalt stehenden Zubehör- und Ersatzteilen, unverzüglich und schriftlich gegenüber Manthey-Racing anzuzeigen.

8. Werkunternehmerpfandrecht

Manthey-Racing steht wegen des Anspruchs auf Zahlung der Vergütung für die Erbringung von Werkstattleistungen ein vertragliches Pfandrecht, an den auf Grund des Vertragsschlusses in seinen Besitz gelangten Gegenständen des Kunden, zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Werkstattarbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Vertragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und die im Besitz von Manthey-Racing befindlichen Gegenstände dem Kunden gehören.

9. Gewährleistung bei Mängeln

Für den Fall von Sach- und Rechtsmängeln von Werkstattleistungen ergeben sich die Mängelansprüche des Kunden nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus den folgenden Vorschriften kein anderes ergibt. Manthey-Racing haftet insoweit nur für die ordnungsgemäße Durchführung der Werkstattleistung, insbesondere den fachgerechten Ein- und Ausbau von Fahrzeugteilen. Soweit dabei Teile eingebaut werden, die der Kunde im Zusammenhang des Werkstattauftrages von Manthey-Racing erwirbt, richten sich die Rechte des Kunden wegen Mängel der verwendeten Teile nach Abschnitt III. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Einbau von Motorsportteilen. Für vom Kunden zur Verfügung gestellte Teile wird keine Haftung übernommen. Insoweit ist der Kunde gehalten, den jeweiligen Hersteller im Wege der Produkthaftung in Anspruch zu nehmen.

Nimmt der Kunde eine Werkstattleistung trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Gewährleistungsansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.

Der Kunde hat offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen ab Annahme der Werkstattleistungen schriftlich anzuzeigen, wobei die Frist durch rechtzeitige Absendung der Anzeige gewahrt wird. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, Mängel der Werkstattleistungen unverzüglich nach Ihrer Entdeckung gegenüber Manthey-Racing offenzulegen und zu bezeichnen.

Kommt der Kunde seinen Untersuchungs- und Rügepflichten nicht nach, haftet Manthey-Racing nicht für den nicht (rechtzeitig) angezeigten Mangel.

Ist die erbrachte und abgenommene Werkstattleistung mangelbehaftet, so ist es grundsätzlich Sache von Manthey-Racing, nach ihrer Wahl den Mangel durch Nachbesserung oder Herstellung eines neuen Werkes, d. h. erneute Vornahme der erforderlichen Werkstattleistungen, zu beseitigen. Schlägt der erste Nachbesserungsversuch fehl, steht Manthey-Racing das Recht zu, zwei weitere Nachbesserungsversuche zu unternehmen, soweit dies erforderlich und angemessen ist und überwiegende Interessen des Kunden einem weiteren Nachbesserungs-versuch nicht entgegenstehen.

Manthey-Racing steht das Recht zu, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde die fällige Vergütung entrichtet. Unbeschadet davon bleibt das Recht des Kunden, einen Teil der fälligen Vergütung, der im Verhältnis zur Bedeutung des Mangels angemessen ist, zurückzubehalten.

Der Kunde hat Manthey-Racing zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere sein Fahrzeug wegen gerügter Mängel der erbrachten Werkstattleistungen zu Prüfungszwecken zu übergeben. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von Manthey-Racing über.

Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege, Arbeits- und Materialkosten, werden von Manthey-Racing getragen, soweit sich herausstellt, dass tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, steht Manthey-Racing grundsätzlich das Recht zu, die dadurch entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt zu verlangen.

Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder aber nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, kann der Kunde vom Werkvertrag zurücktreten oder die geschuldete Vergütung mindern. Bei einem unerheblichen Mangel ist der Rücktritt ausgeschlossen.

Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts und sind im Übrigen ausgeschlossen. Dies lässt die Haftung für arglistig verschwiegene Mängel sowie im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit unberührt.

10. Verjährung

In Abweichung von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln eines Werkes, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, ein Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstands.

Von vorstehender Regelung unberührt bleiben die gesetzlichen Sonderregelungen für die Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen für ein Werk (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB) sowie bei Arglist von Manthey-Racing (§ 634a Abs. 3 BGB).
Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten grundsätzlich auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, soweit diese auf einem Mangel des Werkes beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßig gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Davon unberührt bleiben die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes.

Für Schadensersatzansprüche im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Dies gilt in erster Linie, soweit es um die Verjährung von Ansprüchen aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit geht.

11. Fremdteileinbau

Auf Wunsch des Kunden kann Manthey-Racing auch Fremdteile verbauen. Fremdteile im Sinne dieser Regelung sind solche Teile und Zubehör, die von Manthey-Racing weder selbst hergestellt oder von einem Lieferanten bezogen worden sind, sondern vom Kunden stammen und von diesem mitgebracht worden sind. Im Falle eines solchen Fremdteileinbaus übernimmt Manthey-Racing keine Haftung hinsichtlich der Mangelfreiheit der verwendeten Fremdteile und möglicher Auswirkungen auf das Kundenfahrzeug durch die Verwendung dieser Teile.

III. Bestimmungen für den Verkauf von Ersatz- und Zubehörteilen

1. Anwendungsbereich

Die Vorschriften des III. Abschnitts finden ergänzend Anwendung, wenn der Kunde mit Manthey-Racing einen Vertrag über den Kauf und die Lieferung von Ersatz- und Zubehörteilen abschließt, unabhängig davon, ob Manthey-Racing die Produkte selbst herstellt oder beim jeweiligen Hersteller selber einkauft.

2. Vertragsschluss

Erfolgt ein Einkauf des Kunden in der Niederlassung von Manthey-Racing oder an der Rennstrecke, so gibt der Kunde nach Auswahl der gewünschten Ersatz- und Zubehörteile ein verbindliches mündliches Vertragsangebot ab. Dieses kann Manthey-Racing nur sofort annehmen. Nach mündlicher oder per E-Mail erfolgter Annahme des Angebots kommt unmittelbar ein Kaufvertrag zustande.

Bestellt der Kunde Zubehör- und Ersatzteile bei Manthey-Racing im Wege des Fernabsatzes (Bestellung per Telefon, E-Mail oder Bestellung im Online-Shop), so stellt dies ein verbindliches Vertragsangebot des Kunden dar. Soweit kein anderes bestimmt ist, steht Manthey-Racing das Recht zu, das Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags innerhalb von zwei Kalenderwochen ab Zugang des Angebots durch den Kunden anzunehmen. In diesem Fall kann die Annahme entweder schriftlich durch Auftragsbestätigung, textlich per E-Mail oder durch schlüssiges Verhalten angenommen werden, indem Manthey-Racing zur Vertragserfüllung übergeht und die Auslieferung der Ware an den Kunden vornimmt.

3. Widerrufsrecht

Ist der Kunde ein Verbraucher und tätigt dieser eine Bestellung bei Manthey-Racing im Wege des Fernabsatzes (Bestellung per Telefon oder Bestellung im Online-Shop), so steht dem Kunden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ein Widerrufsrecht zu.

Es wird auf die gesonderte Widerrufsbelehrung verwiesen, die auch unter www.manthey-racing.de kostenfrei abgerufen werden kann.

4. Freiwilliges Rückgaberecht für Verbraucher und gewerbliche Kunden

Manthey-Racing räumt Ihnen ein freiwilliges, vertragliches Rückgaberecht für die meisten gekauften Waren ein. Dieses Rückgaberecht besteht unabhängig und zusätzlich zu den Ihnen zustehenden gesetzlichen Rechten. Insbesondere Ihre Gewährleistungsrechte und Ihr Widerrufsrecht als Verbraucher bleiben uneingeschränkt und unberührt.

a. Rückgabefrist

Das Rückgaberecht besteht innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht Transporteur ist, die Ware erhalten haben. Der Tag der Lieferung wird bei der Berechnung der Frist nicht mit eingerechnet.

b. Ausübung es Rückgaberechts

Zur Ausübung des Rückgaberechtes senden Sie bitte die erhaltene Ware innerhalb der Frist von 30 Tagen an Manthey-Racing zurück. Es reicht aus, wenn Sie die Ware innerhalb dieser Frist absenden. Die Ware muss unbeschädigt, vollständig, in Original-Verpackung und sicher verpackt sein. Der Ware muss ein Schreiben beigefügt sein, aus dem sich Ihre, Kundennummer, das Lieferdatum und die Rechnungsnummer ergeben. Ein Muster eines solchen Schreibens können Sie auf unserer Website www.manthey-racing.de/de/rueckgabeformular aufrufen und ausdrucken.

c. Ausschluss des Rückgaberechtes

Ein Rückgaberecht besteht nicht für

- elektrische oder elektronische Teile oder Geräte
- Artikel, die wir nicht auf Lager halten
- Artikel, die Manthey-Racing entsprechend Ihren Wünschen und Vorgaben speziell für Ihre Zwecke gefertigt hat
- beschädigte oder unvollständige Artikel und Artikel ohne Originalverpackung

d. Folgen der Rückgabe

Wenn Sie die Ware gemäß den vorstehenden Regelungen an Manthey-Racing zurücksenden, erstattet Manthey-Racing Ihnen den geleisteten Kaufpreis, nicht aber die Rücksendekosten sowie etwaige Versand-kosten des ursprünglichen Kaufes.
Hat die Ware während Ihrer Besitzzeit einen Wertverlust erlitten, so ist Manthey-Racing berechtigt, diesen Wertverlust vom Kaufpreis abzuziehen, dies aber nur dann, wenn der Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

e. Sonderregelungen für gewerbliche Kunden

Soweit Sie Ware im Rahmen Ihrer gewerblichen Tätigkeit bei Manthey-Racing bezogen haben („B2B“) erstattet Manthey-Racing die Kosten der Rücksendung nicht. Außerdem behält Manthey-Racing sich vor, eine Wiedereinlagerungsgebühr in Höhe von 15 % des Nettowarenwertes zu berechnen und von dem zu erstattenden Kaufpreis abzuziehen.

f. Gefahrtragung

Manthey-Racing macht ausdrücklich darauf aufmerksam, dass der Kunde die Transportgefahr für die Rücksendung trägt. Das bedeutet, dass Manthey-Racing, wenn die Ware auf dem Rücksendeweg verloren geht oder beschädigt wird, nicht zur Erstattung des Kaufpreises verpflichtet ist. In diesem Fall stehen Ihnen ggf. Ersatzansprüche gegen das von Ihnen beauftragte Transportunternehmen zu.

5. Lieferung, Schuldner- und Annahmeverzug

Von Manthey-Racing benannte Liefertermine und Lieferfristen bedürfen für Ihre Verbindlichkeit einer schriftlichen Bestätigung. Andernfalls handelt es sich nur um Richtwerte für den Kunden.

Werden verbindliche Liefertermine oder -fristen von Manthey-Racing, aus Gründen, die von ihr nicht zu vertreten sind, nicht eingehalten, wird Manthey-Racing den Kunden unverzüglich über die Verzögerung in Kenntnis setzen und zugleich einen neuen Liefertermin bzw. eine neue Lieferfrist bestimmen. Ist Manthey-Racing auch zu diesem Zeitpunkt aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen an einer vertragsgemäßen Leistung gehindert, ist Manthey-Racing berechtigt, ganz oder teilweise vom Kaufvertrag zurückzutreten. Hat der Kunde bis zu diesem Zeitpunkt die vereinbarten Gegenleistungen oder einen Teil davon erbracht, ist Manthey-Racing zur unverzüglichen Erstattung verpflichtet.

Manthey-Racing hat es nicht zu vertreten, wenn die Lieferung von Ersatz- und Zubehörteilen durch Zulieferer nicht rechtzeitig erfolgt, Manthey-Racing ein zum Kaufvertrag des Kunden deckungsgleiches Geschäft mit dem Zulieferer abgeschlossen hat, Manthey-Racing und das zuliefernde Unternehmen kein Verschuldensvorwurf trifft oder aber Manthey-Racing im konkreten Einzelfall nicht zu einer Beschaffung verpflichtet ist.

Der Eintritt des Verzuges bestimmt sich grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften. Abweichend davon gerät Manthey-Racing aber auch im Falle verbindlicher Liefertermine und -fristen nicht ohne Mahnung des Kunden in Schuldnerverzug. Soweit sich für den Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens gegen Manthey-Racing ergibt, ist dieser auf einen Betrag in Höhe von 5 % des Vertragswerts der verspätet erbrachten Leistung begrenzt. Manthey-Racing haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

Unbeschadet von diesen Vorschriften bestehen die zwingenden gesetzlichen Ansprüche des Kunden sowie solche Rechte, die sich für Manthey-Racing im Falle des Ausschlusses der Leistungspflicht aufgrund von Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder der Nacherfüllung ergeben.

Sofern der Kunde dies verlangt, können die bestellten Ersatz- und Zubehörteile auf Kosten des Kunden an einen anderen Bestimmungsort versendet werden. Im Falle eines solchen Versendungskaufes steht, vorbehaltlich abweichender individualvertraglicher Vereinbarungen, Manthey-Racing das Recht zu, die Art der Versendung (beauftragtes Unternehmen, Versandweg, Verpackung) zu bestimmen.

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Im Falle eines Versendungskaufes geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Gefahr von Verzögerungen bereits mit Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Unternehmen auf den Kunden über. Ist der Kunde ein Verbraucher, gilt dies jedoch nur für den Fall, dass der Kunde den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Unternehmen für die Ausführung der Versendung bestimmt hat und Manthey-Racing dem Kunden diese Person oder dieses Unternehmen nicht zuvor benannt hat. Die Übergabe an den Kunden steht es gleich, wenn sich dieser im Annahmeverzug befindet.

Gerät der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung der bestellten Ware aus anderen Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so berechtigt dies Manthey-Racing zur Geltendmachung des hieraus entstehenden Schadens einschließlich erforderlicher Mehraufwendungen (wie z. B. die Kosten der Lagerung von Produkten, deren Auslieferung an den Kunden sich verzögert). Manthey-Racing kann zur Abgeltung solcher Schadensersatzansprüche eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5 % des Nettopreises der bestellten Produkte pro Kalenderwoche, beginnend mit Ablauf einer Frist von zwei Wochen nach Liefertermin/nach Ende der Lieferfrist bzw. in Ermangelung eines verbindlichen Liefertermins/einer verbindlichen Lieferfrist nach Mitteilung der Versand- oder Abholbereitschaft. Die pauschale Entschädigung ist auf einen Betrag von maximal 5 % des Nettoproduktpreises begrenzt. Unbeschadet dieser Regelung kann Manthey-Racing auch einen höheren Schaden nachweisen und geltend machen. Unberührt bleiben auch sonstige gesetzliche Ansprüche. Macht Manthey-Racing einen Anspruch geltend, der auf Zahlung eines über die Pauschale hinausgehenden Geldbetrages gerichtet ist, ist die geleistete Pauschale entsprechend in Anrechnung zu bringen. Der Kunde kann den Nachweis führen, dass Manthey-Racing kein oder ein geringerer Schaden als der Pauschalbetrag entstanden ist.

6. Preise

Maßgeblicher Kaufpreis ist stets der jeweils aktuelle Preis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Alle Preise verstehen sich als Bruttopreise einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Im Falle eines Versendungskaufes hat der Kunde auch die Transportkosten zu tragen. Wünscht der Kunde den Abschluss einer Transportversicherung, so hat er auch die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen. Transport- und alle sonstigen Verpackungen im Sinne des Verpackungsgesetzes werden von Manthey-Racing nicht zurück-genommen. Diese gehen vielmehr in das Eigentum des Kunden über.

Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern, Kosten für Gelangensbestätigungen und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, welche nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, behält sich Manthey-Racing das Recht vor, zunächst eine Rechnung unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer auszustellen. Die auf Steuern entfallenden Beträge wird Manthey-Racing dem Kunden erstatten, wenn der Kunde Manthey-Racing eine den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Gelangensbestätigung oder die im Einzelfall erforderlichen Dokumente für den Nachweis der tatsächlichen Ausfuhr ins Ausland vorlegt.

7. Zahlungsbedingungen

Im Falle eines Produkteinkaufs am Firmensitz von Manthey-Racing wird der Kaufpreis unmittelbar zur Zahlung fällig. Die Übergabe der Ersatz- bzw. Zubehörteile erfolgt unmittelbar nach Begleichung der offenen Beträge, sofern nicht anders vereinbart.
Wird zwischen den Parteien Vorkasse vereinbart, wird der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Die Übergabe oder der Versand kann erst nach Zahlungseingang erfolgen.

In allen übrigen Fällen wird der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung oder Abholung der Ware zur Zahlung fällig.

Mit Ablauf der vorstehenden Zahlungsfristen gerät der Kunde in Verzug, ohne dass es dafür einer Mahnung durch Manthey-Racing bedarf. Sämtliche Kaufpreise werden für die Dauer des Schuldnerverzuges des Kunden mit dem jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz verzinst. Darüber hinaus steht Manthey-Racing das Recht zu, einen weitergehenden Verzugsschaden geltend zu machen.

Der Kunde kann Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit gegenüber Manthey-Racing geltend machen, als dass diese rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sein müssen. Davon ausgenommen sind die Aufrechnung des Kunden mit Gegenforderungen aus demselben Kaufvertrag sowie die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

Wird nach Vertragsschluss offenbart, dass Ansprüche von Manthey-Racing durch mangelnde Solvenz des Kunden gefährdet werden, ist Manthey-Racing entsprechend der Maßgaben der gesetzlichen Vorschriften dazu berechtigt, die Leistung zu verweigern und (ggf. nach Fristsetzung) vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wird.

8. Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum an verkauften Produkten wird bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus dem einzelnen Kaufvertrag vorbehalten. Ist der Kunde ein Unternehmer, so behält sich Manthey-Racing darüber hinaus auch das Eigentum an verkauften Produkten bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.

Stehen vom Kunden bezogene Produkte unter Eigentumsvorbehalt, so darf der Kunde vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises weder über diese Produkte verfügen, insbesondere die Produkte nicht an Dritte verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte übereignen, noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen. Es obliegt dem Kunden, einen Zugriff von Dritten auf unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkten unverzüglich und schriftlich gegenüber Manthey-Racing anzuzeigen.

9. Gewährleistung bei Mängeln

Bezieht der Kunde von Manthey-Racing im Rahmen eines Kaufvertrages Ersatz- und Zubehörteile, so handelt es sich grundsätzlich, soweit diese nicht ausdrücklich als reguläre Ersatzteile gekennzeichnet sind, um Motorsportteile ohne ABE, die nicht im Rahmen der StVZO zugelassen sind. Der Einkauf von Motorsportteilen stellt einen Bezug kurzlebiger Hochleistungsprodukte dar. Für diese speziellen Motorsportteile kann Manthey-Racing aufgrund der Eigenart der Produkte die einer hohen Beanspruchung unterliegen und damit einhergehend eine regelmäßig kurze Verwendungs- und Lebensdauer haben, keine Garantie oder Gewährleitung übernehmen.

Nur soweit der Kunde Ersatz- und Zubehörteile bezieht, die ausdrücklich als nach StVZO zugelassene Teile gekennzeichnet sind, z. B. mittels ABE, Teilegutachten oder vergleichbar, finden ergänzend die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Gewährleistungsrechte bei Mängeln Anwendung. Die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten setzt jedoch voraus, dass die Ersatz- und Zubehörteile bestimmungsgemäß verwendet werden. Ersatz- und Zubehörteile werden bestimmungs-gemäß verwendet, soweit diese im Verkehr auf öffentlichen Straßen der üblichen Abnutzung durch die Teilnahme am Straßenverkehr ausgesetzt werden. Soweit eine darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere durch Teilnahme an Rennsport- oder auf Erzielung von Hochgeschwindigkeiten gerichteten Veranstaltungen erfolgt, kann für diese Teile keine Garantie übernommen werden. Wir weisen ferner darauf hin, dass durch die im Rennbetrieb typische außergewöhnliche Belastung die Teile schadhaft werden können, was auch zu Folgeschäden führen kann. Der Kunde versichert, dieses Risiko zu kennen und hieraus keinerlei Schadensansprüche oder Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Für diese Ersatz- und Zubehörteile kann nur eine Gewährleistung für den Fall der Lieferung mangel-behafteter Teile erfolgen.

Eine Gewährleistung für Mängel der Kaufsache besteht ferner dann nicht, wenn es sich um den Kauf von gebrauchten Zubehör- und Ersatzteilen handelt und die bezogenen Produkte auch ausdrücklich als solche gekennzeichnet worden sind. Im Falle von Gebrauchtteilen haftet Manthey-Racing nur, wenn Manthey-Racing das Vorliegen eines Mangels arglistig verschwiegen oder aber eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Im Übrigen werden Gebrauchtteile gekauft wie gesehen. Manthey-Racing verpflichtet sich lediglich dazu, Gebrauchtteile einer Prüfung auf ihre Gebrauchstauglichkeit zu unterziehen. Der Kunde kann hieraus jedoch keine Gewährleistungsrechte gegenüber Manthey-Racing ableiten.
Soweit im Übrigen eine Gewährleistung in Betracht kommt, richten sich die Mängelansprüche des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus den folgenden Vorschriften kein anderes ergibt. Unberührt von den folgenden Vorschriften bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften zum Lieferantenregress nach §§ 478, 479 BGB, soweit der Kunde von Manthey-Racing ein Unternehmer ist und als Lieferant die bezogene Ware an Endverbraucher weiter vertreibt.

Soweit die gesetzliche Mängelgewährleistung greift, richtet sich diese insbesondere nach der vereinbarten Beschaffenheit der bezogenen Produkte. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die von Manthey-Racing verwendeten und als solche bezeichneten Produktbeschreibungen. Dies gilt auch in dem Fall, dass Manthey-Racing die Produktbeschreibung eines eigenen und von Manthey-Racing verschiedenen Lieferanten verwendet.

Ist der Kaufvertrag sowohl für Manthey-Racing als auch für den Kunden, der ein Unternehmer ist, ein Handelsgeschäft im Sinne der §§ 343 ff HGB, so hängt die Mängelgewährleistung von der Einhaltung der gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten aus §§ 377, 381 HGB ab. Dies hat zur Folge, dass der Kunde gegenüber Manthey-Racing einen Mangel unverzüglich schriftlich anzuzeigen hat. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb eines Zeitraums von zwei Wochen ab Kenntniserlangung vom Mangel erfolgt, wobei die Frist durch rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige gewahrt wird.

Unabhängig von den handelsrechtlichen Obliegenheiten hat ein Kunde, der ein Unternehmer ist, auch ohne Vorliegen eines Handelsgeschäfts offensichtliche Mängel (einschließlich der Fälle von Falsch- und Minderlieferungen) innerhalb von zwei Wochen ab Annahme oder Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch insoweit die Frist durch rechtzeitige Absendung der Anzeige gewahrt wird.

Kommt der Kunde, der ein Unternehmer ist, seinen gesetzlichen und/oder vertraglichen Untersuchungs- und Rügepflichten nicht nach, haftet Manthey-Racing nicht für den nicht (rechtzeitig) angezeigten Mangel.

Ist die angenommene oder gelieferte Ware mangelbehaftet, ist es grundsätzlich Sache des Kunden, nach seiner Wahl Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache zur Beseitigung des Mangels zu verlangen. Unterbleibt eine entsprechende Erklärung des Kunden, kann Manthey-Racing den Kunden dazu auffordern, binnen einer angemessenen Frist sein Wahlrecht auszuüben. Nimmt der Kunde sein Wahlrecht innerhalb der gesetzten Frist nicht wahr, so geht mit Fristablauf das Wahlrecht auf Manthey-Racing über.

Manthey-Racing steht das Recht zu, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Unbeschadet davon bleibt das Recht des Kunden, einen Teil des fälligen Kaufpreises, der im Verhältnis zur Bedeutung des Mangels angemessen ist, zurückzubehalten.

Der Kunde hat Manthey-Racing zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die wegen Mängeln gerügte Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Entscheidet sich der Kunde bzw. Manthey-Racing für eine Ersatzlieferung, so hat der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Entscheidet sich der Kunde für eine Nachbesserung, so kann er von Manthey-Racing den Ausbau der mangelhaften Sache und den Einbau einer mangelfreien Sache verlangen, sofern die ursprünglich von Manthey-Racing gelieferten Produkte bestimmungsgemäß eingebaut worden sind. Dem Kunden steht das Wahlrecht zu, alternativ den dafür erforderlichen Geldbetrag zu verlangen. Der Ersatz von Aufwendungen ist dabei auf einen Betrag begrenzt, der den verhältnismäßigen Kosten entspricht. Die Erstattung unverhältnismäßiger Kosten kann Manthey-Racing dagegen grundsätzlich verweigern.

Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege, Arbeits- und Materialkosten, werden von Manthey-Racing getragen, soweit sich herausstellt, dass tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, steht Manthey-Racing grundsätzlich das Recht zu, die dadurch entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt zu verlangen.

Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder aber nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel ist der Rücktritt ausgeschlossen.

Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts und sind im Übrigen ausgeschlossen. Dies lässt die Haftung für arglistig verschwiegene Mängel sowie im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit unberührt.

10. Verjährung

In Abweichung von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln zwei Jahre ab Entgegennahme bzw. Lieferung der Vertragsware. Ist der Kunde ein Unternehmer, gilt abweichend von vorstehender Regelung eine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln von einem Jahr ab Entgegennahme bzw. Lieferung der Vertragsware.

Im Falle des Kaufs von gebrauchten Ersatz- und Zubehörteilen beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Mängeln der Kaufsache, soweit diese nicht nach Maßgabe von Ziffer 8 ausgeschlossen ist, ein Jahr ab Entgegennahme bzw. Lieferung der Vertragsware. Ist der Kunde ein Unternehmer, gilt abweichend von vorstehender Regelung eine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Mängeln der gebrauchten Kaufsache von sechs Monaten ab Entgegennahme bzw. Lieferung der Vertragsware.

Von vorsehender Regelung unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist von Manthey-Racing (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).

Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten grundsätzlich auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, soweit diese auf einem Mangel der Leistung beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßig gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Davon unberührt bleiben die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes.

Für Schadensersatzansprüche im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Dies gilt in erster Linie, soweit es um die Verjährung von Ansprüchen aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit geht.

IV. Bestimmungen für die Erbringung von Dienstleistungen

1. Anwendungsbereich

Die Vorschriften des IV. Abschnitts finden ergänzend Anwendung, wenn der Kunde mit Manthey-Racing einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen abschließt. Solche stehen regelmäßig mit dem Service Angebot von Manthey-Racing im Zusammenhang mit Rennen, Testtagen, Fahrertrainings oder sonstigen rennsportbezogenen Veranstaltungen und werden von Manthey-Racing an der Rennstrecke vor Ort oder aber im räumlichen Zusammenhang erbracht.
Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Dienstleistungen (Katalog nicht abschließend):

  • Coaching der Fahrer durch Rennsportinstruktoren
  • Organisation und Durchführung von Lehrgängen und „Trackdays“
  • Technische Beratung und Betreuung

Soweit der Kunde ein Gesamtpaket bucht, das neben dienst-vertraglichen auch werkvertragliche Komponenten zum Inhalt hat, finden die Vorschriften dieses Abschnitts für die dienstvertraglichen Komponenten und ergänzend die Vorschriften des II. Abschnitts für die werkvertraglichen Komponenten Anwendung.

2. Vertragsschluss

Ein Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen durch Manthey-Racing kommt dadurch zustande, dass der Kunde die gewünschten Dienstleistungen bei Manthey-Racing bucht und Manthey-Racing dieses Angebot innerhalb von vierzehn Kalendertagen durch schriftliche Auftragsbestätigung annimmt.

Beginnt Manthey-Racing mit der Vertragsdurchführung, ohne dass dem Kunden vorher eine Auftragsbestätigung zugegangen ist, kommt der Vertrag mit Beginn der Ausführung der vertraglichen Leistungen zustande.

Manthey-Racing steht das Recht zu, die Erbringung einzelner Dienstleistungen auf Dritte zu übertragen. Vertragspartner des Kunden bleibt Manthey-Racing, soweit im Einzelfall nichts Abweichendes bestimmt wird.

3. Vertragsgegenstand und Durchführung der Dienstleistungen

Inhalt und Umfang der von Manthey-Racing zu erbringenden Dienstleistungen ergeben sich, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, ausschließlich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung.

Manthey-Racing bestimmt – nach Maßgabe des Vertragsgegenstandes – die Art und Weise der Leistungserbringung.

Der Kunde ist gegenüber Manthey-Racing bzw. den im Einzelnen mit der Leistungserbringung befassten Mitarbeitern von Manthey-Racing oder sonst mit der Erbringung von Dienstleistungen beauftragten Dritten nicht weisungsbefugt.

4. Termine, Fristen und Verzug

Werden von Manthey-Racing Termine und Fristen für die Erbringung von Dienstleistungen bestimmt, so sind diese nur dann verbindlich, wenn sie Gegenstand der schriftlichen Auftragsbestätigung an den Kunden sind.

Leistungsfristen beginnen grundsätzlich mit Abschluss des Vertrages, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Soweit Leistungstermine vereinbart werden, stehen diese unter dem Vorbehalt, dass Manthey-Racing seinerseits die notwendigen Leistungen seiner jeweiligen Vertragspartner rechtzeitig und vertragsgemäß erhält.

Werden verbindliche Leistungstermine oder -fristen von Manthey-Racing aus Gründen, die von ihr nicht zu vertreten sind, nicht eingehalten, wird Manthey-Racing den Kunden unverzüglich über die Verzögerung in Kenntnis setzen und zugleich einen neuen Leistungstermin bzw. eine neue Leistungsfrist bestimmen. Ist Manthey-Racing auch zu diesem Zeitpunkt aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen an einer vertragsgemäßen Leistung gehindert, ist Manthey-Racing berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Hat der Kunde bis zu diesem Zeitpunkt die vereinbarten Gegenleistungen oder einen Teil davon erbracht, ist Manthey-Racing zur unverzüglichen Erstattung verpflichtet.

Manthey-Racing hat es nicht zu vertreten, wenn die Erbringung von Leistungen von einbezogenen Drittunternehmen nicht rechtzeitig erfolgt und weder Manthey-Racing noch das Drittunternehmen kein Verschuldensvorwurf trifft.

Der Eintritt des Verzuges bestimmt sich grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften. Abweichend davon gerät Manthey-Racing aber auch im Falle verbindlicher Leistungstermine und -fristen nicht ohne Mahnung des Kunden in Schuldnerverzug. Soweit sich für den Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens gegen Manthey-Racing ergibt, ist dieser auf einen Betrag in Höhe von 5 % des Vertragswerts der verspätet erbrachten Leistung begrenzt. Manthey-Racing haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre.

Unbeschadet von diesen Vorschriften bestehen die zwingenden gesetzlichen Ansprüche des Kunden sowie solche Rechte, die sich für Manthey-Racing im Falle des Ausschlusses der Leistungspflicht aufgrund von Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder der Nacherfüllung ergeben.

5. Preise

Maßgeblich und verbindlich sind alleine die in der schriftlichen Auftragsbestätigung genannten Preise. Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, verstehen sich die Preise als Bruttopreise einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

6. Zahlungsbedingungen

Die vereinbarten Vergütungssätze für zu erbringende Dienstleistungen werden mit Vertragsabschluss – grundsätzlich ohne Skonto oder sonstigen Nachlässen, soweit im Einzelfall kein anderes vereinbart ist – zur Zahlung an Manthey-Racing fällig. Manthey-Racing wird im Einzelfall bestimmen, in wie vielen Tranchen und zu welchen Zeitpunkten Zahlungsziele zu erfüllen sind. In jedem Fall kann Manthey-Racing die Erbringung von Dienstleistungen davon abhängig machen, dass offene Beträge vorab im Wege der Vorkasse beglichen werden.

Grundsätzlich sind Zahlungen in bar zu leisten. Es obliegt dem Ermessen von Manthey-Racing, andere Zahlungsmittel wie Überweisungen, Kreditkarten, etc. zu akzeptieren. Gebühren und Kosten, die durch den Einsatz von Fremdwährungen oder ausländischen Kreditkarten o. ä. entstehen, sind vom Kunden zu tragen.

Mit Ablauf der im Einzelfall benannten Zahlungsfristen gerät der Kunde in Verzug, ohne dass es dafür einer Mahnung durch Manthey-Racing bedarf. Sämtliche Vergütungsforderungen werden für die Dauer des Schuldnerverzuges des Kunden mit dem jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz verzinst. Darüber hinaus steht Manthey-Racing das Recht zu, einen weitergehenden Verzugsschaden geltend zu machen.

Der Kunde kann Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit gegenüber Manthey-Racing geltend machen, als dass diese rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sein müssen. Dies beschränkt den Kunden nicht in seiner Möglichkeit Gegenrechte, die aus einer von Manthey-Racing zu vertretenen Leistungsstörung resultieren, geltend zu machen.

Wird nach Vertragsschluss offenbart, dass Ansprüche von Manthey-Racing durch mangelnde Solvenz des Kunden gefährdet werden, ist Manthey-Racing entsprechend der Maßgaben der gesetzlichen Vorschriften dazu berechtigt, die Leistung zu verweigern und (ggf. nach Fristsetzung) vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wird.

7. Leistungsstörungen

Erbringt Manthey-Racing eine Dienstleistung nicht vertragsgemäß und hat Manthey-Racing dies zu vertreten, so ist sie verpflichtet, die Dienstleistung ganz oder in Teilen ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen, es sei denn, dies ist nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder das Interesse des Kunden an der Leistung ist zeitlich bedingt entfallen (absolutes Fixgeschäft). Dies setzt voraus, dass der Kunde eine Leistungsstörung gegenüber Manthey-Racing schriftlich und unverzüglich nach Kenntnis rügt. Ist Manthey-Racing durch höhere Gewalt an der Leistungserbringung gehindert, so muss Manthey-Racing für die Verzögerung nicht einstehen.

Hat Manthey-Racing eine Dienstleistung nicht vertragsgemäß erbracht und dies auch zu vertreten und gelingt Manthey-Racing die Erbringung der vertragsgemäßen Leistung auch innerhalb einer vom Kunden gesetzten Nachfrist aus Gründen, die Manthey-Racing ebenfalls zu vertreten hat, nicht, so ist der Kunde berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von vorstehender Regelung unberührt.

Macht der Kunde von seinem vorstehenden Kündigungsrecht Gebrauch, steht Manthey-Racing ein Anspruch auf Entrichtung der Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen zu. Der Anspruch von Manthey-Racing entfällt dagegen für solche Leistungen, in Bezug auf welche der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach dem Zugang der Kündigungserklärung qualifiziert darlegt, dass sie für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind oder waren.

Hat Manthey-Racing eine nicht vertragsgemäß erbrachte Dienstleistung nicht zu vertreten, so wird Manthey-Racing dem Kunden im Rahmen ihrer Möglichkeiten die vertragsgemäße Erbringung anbieten. Nimmt der Kunde dieses Angebot von Manthey-Racing an, geht damit die Verpflichtung des Kunden einher, den mit der Erbringung verbundenen zusätzlichen Aufwand und nachgewiesene zusätzliche Kosten zu übernehmen.

8. Verjährung

Sämtliche Ansprüche des Kunden, die aus Leistungsstörungen im Sinne der vorstehenden Regelung resultieren, verjähren abweichend von der gesetzlichen Frist innerhalb von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

Die gesetzlichen Verjährungsfristen bleiben unberührt, soweit es um die Verjährung von Ansprüchen aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit geht.

9. Haftung für Fremdleistungen

Manthey-Racing haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, wenn diese Leistungen in der Leistungsbeschreibung und der Auftragsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so gekennzeichnet werden, dass sie für den Teilnehmer erkennbar nicht Bestandteil der Leistungen sind, die von Manthey-Racing selbst erbracht werden.

V. Sonstiges

Es findet ausschließlich die deutsche Fassung Anwendung und ist bei Rechtsstreitigkeiten im Falle von Unklarheiten, Fehlern und Mängeln sowie Widersprüchen gegenüber der Übersetzung ausschlaggebend.

Sofern daneben auch Texte (z.B. Verträge, Geschäftsbedingungen, Korrespondenz) in anderen Sprachen verwendet werden, dienen diese nur der Information.

Manthey-Racing AGB